Der Verein

Satzung

§ 1  Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Zartbitter Münster e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter VR 2872 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Behindertenhilfe, des Wohlfahrtwesens, der Hilfe für Opfer von Straftaten und der Kriminalprävention sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO.
    Ziel des Vereins ist es, die psychische und soziale Situation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit und ohne Einschränkungen oder Behinderungen, die sexuell misshandelt werden oder in der Vergangenheit misshandelt wurden, zu verbessern. Der Verein tritt für das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit ein. Er setzt sich für die sexuelle Selbstbestimmung ein und wendet sich gegen sexualisierte Gewalt.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die:
    1. Beratung von von sexualisierter Gewalt Betroffenen, deren Angehörigen und Bezugspersonen;
    2. psychosoziale Prozessbegleitung für Jugendliche und (junge) Erwachsene;
    3. Beratung von pädagogischen, psychologischen und ärztlichen Fachkräften zum Umgang mit sexualisierter Gewalt;
    4. Beratung als insoweit erfahrene Fachkräfte zu Einschätzungen von Kindeswohlgefährdungen in Bezug auf sexualisierte Gewalt;
    5. Gruppenarbeit;
    6. Öffentlichkeitsarbeit und Fachvorträge;
    7. Aus- und Fortbildung für Fachkräfte der Jugend- und der Behindertenhilfe;
    8.  Begleitung bei der Entwicklung von Schutzkonzepten gegen sexualisierte Gewalt;
  4. Zur Verwirklichung der Vereinszwecke betreibt und unterhält der Verein ferner eine Beratungsstelle in Münster und dezentrale mobile Anlaufstellen in verschiedenen Kreisen und Städten. Die Beratungsstellenzweige tragen den gemeinsamen Namen „Fachberatungsstelle Zartbitter – gegen sexualisierte Gewalt“.
  5. Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Satzungszwecks dienen. Er kann insbesondere auch Gesellschaften sowie weitere Einrichtungen und Dienste vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligten.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 18 Jahren werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Annahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch Beschluss binnen einer Frist von drei Monaten. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner besonderen Begründung. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.  

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dazu kann die Mitgliederversammlung auch eine Beitragsordnung erlassen.
  3. Jedes Mitglied teilt dem Verein seine Adresse sowie etwaige Änderungen der Adresse mit. An Mitglieder, die dem Verein zusätzlich eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können alle nach dieser Satzung schriftlich vorzunehmenden Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen per E-Mail verschickt werden.

    Nach dieser Satzung schriftlich abzugebende Erklärungen können in allen Fällen auch per E-Mail oder Telefax erfolgen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds;
    2. durch freiwilligen Austritt;
    3. durch Streichung von der Liste der Mitglieder;
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderquartals. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz zweimaliger Mahnung mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen im Verzug befindet. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn mindestens drei Monate seit Absendung des zweiten Mahnschreibens vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.  
  4. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss des Vorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstands Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. § 5 Ziffer 3 Satz 2 gilt für die Mitteilung des Ausschlusses nicht.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten oder seine Aussagen dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet.
    Gegen einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds aus anderen Gründen als Verzug bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge kann von dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Hierzu hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als zurückgenommen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
      • die Mitgliederversammlung;
      • der Vorstand;
      • der/die Geschäftsführer*in als besondere*r Vertreter*in im Sinne von § 30 BGB.
  2. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich sind.

 § 8 Die Mitgliederversammlung  

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Mitgliederversammlungen sind von dem Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung bestimmt den/die Versammlungsleiter*in aus dem Kreis der Vereinsmitglieder.  
  4. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; E-Mail genügt der Schriftform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit nach Bedarf einberufen werden. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstands verlangt wird. Hat der Vorsitzende des Vorstands – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags die Mitgliederversammlung nicht einberufen, sind die Antragsteller selbst zur Einberufung berechtigt.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand oder die Geschäftsführung.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Falls hierbei eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung begehrt wird, muss der Antrag begründet und in einer Form gestellt sein, dass er ohne Abänderung beschlossen werden könnte. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte zur Diskussion und Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung. Fristgerecht eingegangene Ergänzungsanträge sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  8. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Es können vom Vorsitzenden des Vorstands oder von seinem Stellvertreter Gäste zu den Versammlungen eingeladen werden. Über die Zulassung von Medienvertretern entscheidet die Mitgliederversammlung.
  9. Mitgliederversammlungen finden in der Regel am Sitz des Vereins statt.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme der Fälle der §§ 15 Ziffer 2 und 16 Ziffer 2 – ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Ziffer 4 einberufen wurde.
  2. Soweit diese Satzung oder zwingendes Gesetz keine abweichende Regelung trifft, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
  3. Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet, von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, geändert oder aufgehoben werden soll, hat bei der betreffenden Beschlussfassung kein Stimmrecht.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in. Auf Verlangen eines Drittels der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist durch Stimmzettel abzustimmen.
  5. Bei Wahlen findet eine Stichwahl statt, wenn kein/e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinen kann. Die Stichwahl findet zwischen den beiden Kandidat*innen statt, auf die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen entfielen.
  6. Der/Die Versammlungsleiter*in regelt vor Beginn der Versammlung die Protokollführung. Zum/Zur Protokollführer*in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Sitzung schriftlich zuzusenden ist. Dabei genügt Email der Schrift. Wird binnen weiterer vier Wochen nach dem Versand kein schriftlicher Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des/der Versammlungsleiter*in und Protokollführers*in, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Originale der Niederschriften sind in der Geschäftsstelle/am Sitz des Vereins zu verwahren.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten des Vereins sowie für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist sie zuständig für die:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
  2. Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  3. Entscheidung über die Beschwerde nach § 6 Ziffer 4 letzter Absatz dieser Satzung;
  4. Wahl der Kassenprüfer*Innen;
  5. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  6. Feststellung der Jahresrechnung;
  7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 Ziffer 2;
  8. die Änderung der Satzung;
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Gesamtwahldauer von einem Jahr gewählt werden. Wiederwahl – auch mehrfache – ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer solange im Amt, bis über die Wieder- oder Neuwahl entschieden ist.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den/die Vorsitzende*n und einen/eine Stellvertreter*in. Der/Die Vorsitzende – im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter*in – leitet die Sitzung (Sitzungsleiter*in).
  3. Vorstandssitzungen sind vom/von der Geschäftsführer*in oder vom/von der Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertreter*in mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder fernmündlich einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. 
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
  5. Bei Eilbedürftigkeit oder bei Angelegenheiten geringeren Gewichts können Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fernmündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn keines der Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.
  6. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederzulegen. Wird durch eine Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen die vorgesehene Mitgliederzahl unterschritten, hat unverzüglich eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorzeitig abberufen.
  8. Die Mitglieder des Vorstands werden ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Auslagen werden in angemessenem und nachgewiesenem Umfang im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen erstattet.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 12 Vertretung und Geschäftsführung  

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe und unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 13 Der/Die Geschäftsführer*in

  1. Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen/eine Geschäftsführer*in als besondere*r Vertreter*in im Sinne von § 30 BGB bestellen und abberufen. Seine/Ihre Vertretungsmacht sowie der ihm/ihr zugewiesene Geschäftskreis sind in dem Beschluss zur Bestellung festzulegen. Die Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Entscheidungen über Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben ausschließlich dem Vorstand vorbehalten.
  2. Der/Die Geschäftsführer*in hat an den Mitgliederversammlungen und an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er/Sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
  3. Der/Die Geschäftsführer*in kann für seine/ihre Tätigkeit eine Vergütung in angemessener Höhe erhalten.

§ 14 Kassenwesen

  1. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfer*innen zu prüfen. Die Kassenprüfer*innen erstatten über das Ergebnis der Kassenprüfung schriftlichen Bericht, den eine/r von ihnen der Mitgliederversammlung vorträgt.
  2. Die Kassenprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und keine Angestellten des Vereins sein.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist abweichend von § 9 Ziffer 1 nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel  der Vereinsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist.
    Ist weniger als ein Drittel aller Mitglieder anwesend, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  3. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, rein redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt verlangt werden, selbständig vorzunehmen und zum Vereinsregister anzumelden. Solche Satzungsänderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist abweichend von § 9 Ziffer 1 nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist.
    Ist weniger als die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten, ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der mindestens 14 Tage später liegen muss als der erste. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutsche Gesellschaft für Prävention und Intervention bei Kindesmisshandlung, -vernachlässigung und sexualisierter Gewalt e.V.“ (DGfPI), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. § 12 Ziffer 1 gilt für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.12.2019 beschlossen und tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

Tag der Eintragung in das VR 2872, Nr. 5

Münster, den 8.5.2020

Bestellen Sie unseren Newsletter

facebook LogoInstagram Logo